Kleingartenordnung

des Kleingärtnervereins "An der Schule" e.V. Lugau


Die Kleingartenordnung ist Bestandteil des Kleingartennutzungsvertrages und gilt für die Kleingartenanlage "An der Schule" e.V. Lugau.
Die Kleingartenordnung enthält die Rechte und Pflichten der Kleingartennutzer, die sich über den Wortlaut des Nutzungsvertrages hinaus für das Zusammenleben in der Kleingartenanlage und die Nutzung des Kleingartens ergeben. Sie bildet die Grundlage zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Pflege und Sauberkeit in den einzelnen Gärten und in der gesamten Kleingartenanlage.

1. Kleingärtnerische Bodennutzung

Die kleingärtnerische Bodennutzung dient der Erholung und Freizeitgestaltung.
Sie umfasst die Nutzung, die Pflege und den Schutz des Bodens sowie die Errichtung zweckdienlicher baulicher Anlagen für die Erholung und den Anbau gärtnerischer Kulturpflanzen während der gesamten Vegetationsperiode.
Gärtnerische Kulturpflanzen für den Anbau im Kleingarten sind:

2. Nutzung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen

  1. Jeder Kleingärtner ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Geräte der Sparte gegen die Entrichtung einer Gebühr zu nutzen.
    Alle vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind mit größter Sorgfalt zu behandeln, um Beschädigungen zu verhindern. Für Schäden, die durch den Nutzer, zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seine Gäste oder in seinem Auftrag handelnde Personen verursacht werden, ist der Nutzer haftbar und zum vollen Ersatz verpflichtet.

  2. Entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist jeder Kleingärtner verpflichtet, sich an der Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persönliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen zu beteiligen.
    Bei der Festlegung des Arbeitsumfanges und der Art der Arbeit sollten das Alter der Mitglieder und andere soziale Aspekte berücksichtigt werden. Ausnahmeregelungen hierzu beschließt die Mitgliederversammlung.

  3. Die Entnahme von Wasser aus den öffentlichen oder sparteneigenen Wasserversorgungsanlagen ist nur über einen Wasserzähler gestattet.

  4. Alle Wege innerhalb der Gartenanlage sind Fußwege. Fahrradfahren auf diesen Wegen ist nicht gestattet.
    Angefahrene Dünger, Erde, Kies, Baumaterialien usw. sind unverzüglich von den Wegen zu entfernen.

  5. Windschutzpflanzungen, Gemeinschaftshecken oder der Gemeinschaft gehörende Bäume dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder geschnitten werden.

3. Beziehungen zwischen benachbarten Kleingärten

  1. Alle Kleingartennutzer haben ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten, dass keine Nachteile oder Belästigungen entstehen.
    Die festgelegten Grenzen eines Kleingartens sind von den Nachbarn zu achten und zu wahren. Vorhandene Grenzmarkierungen bzw. Einfriedungen sind zu pflegen. Heckenpflanzungen sind nach den festgelegten Beschlüssen zu schneiden, dabei ist die Brutzeit der Vögel zu beachten.

  2. Das Hinüberwerfen und Ablagern von Abfällen, Steinen usw. in Nachbargärten und auf angrenzende Wege, Gelände usw. ist unzulässig.

  3. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass jegliche Lärmbelästigung (z.B. Radio, Rasenmäher, Kreissäge usw.) zu unterlassen ist.

  4. In Kleingärten ist jeder Umgang mit Luftdruckwaffen unzulässig.

4. Gestaltung und Nutzung des Kleingartens

  1. Die Pflege des Gartens ist während der Vegetationsperiode zu sichern. Die Einrichtung und Bebauung des Kleingartens für Dauerwohnzwecke ist unzulässig.

  2. Baulichkeiten
    Die Errichtung baulicher Anlagen erfolgt auf der Grundlage der für die Kleingartenanlage bestätigten Bebauungskonzeption unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur ein Baukörper im Kleingarten entstehen soll.
    Der Kleingartennutzer ist verpflichtet, jede beabsichtigte Baumaßnahme schriftlich, mit zeichnerischer Darstellung beim Gartenvorstand zu beantragen. Auch der Um- und Ausbau von Baulichkeiten ist genehmigungspflichtig.
    Nach erteilter Standortzustimmung durch den Kleingartenvorstand ist vom Kleingartenpächter die Zustimmung der Baubehörde der Stadtverwaltung einzuholen.
    Die Festlegungen über Größe, Form, äußere Gestaltung und Standort der Baulichkeit sind einzuhalten. Die Gesamtgröße der Gartenlaube darf nur 24 m² betragen, einschließlich offen umbauter Räume (überdachte Terrassen).
    Das Errichten von baulichen Anlagen zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen (Garagen) sowie anderer Nebengebäude (Schuppen, freistehende Toiletten usw.) ist unzulässig. Der Bau von Brüstungsmauern und Ummauerung des Sitzplatzes sind nicht gestattet.
    Teilunterkellerungen der Gartenlaube sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Genehmigung durch den Gartenvorstand und der zuständigen Baubehörde zulässig. Die Anlage von Wasserbecken ist nur als Schöpfbecken, Zier-, Pflanzen- oder Planschbecken mit einer Höchsttiefe von 40 cm und einer maximalen Grundfläche von 5 m² zulässig.
    Für Wasserversorgungsanlagen (auch Brunnen) und Abwasseranlagen ist die Genehmigung der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde erforderlich.
    Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschriften ist der Vorstand berechtigt, die Beseitigung der Baulichkeit oder Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb eines Monats zu verlangen. Bei Nichteinhaltung der Auflage sind Maßnahmen entsprechend der Satzung einzuleiten.

  3. Anpflanzungen
    Die geeignetste Bauform ist der Niederstammobstbaum. Am Sitzplatz sollte ein Halbstammobstbaum (Schattenspender) gepflanzt werden.
    Das Pflanzen von hochwachsenden Nadel- und Laubbäumen (wie z.B. Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken, Kastanien usw.) ist im Kleingarten nicht zulässig.
    Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen in den Nachbargärten sind Gehölze mit einem Abstand von der Grenze zu pflanzen, der der halben normalen Pflanzweite entspricht.

5. Umweltschutz, Pflanzenschutz, Brandschutz

  1. Jeder Kleingärtner hat Pflanzenkrankheiten, Schädlinge und Unkräuter sachgemäß zu bekämpfen. Bei der Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln dürfen nur zugelassene Mittel entsprechend der Anwendungsvorschrift benutzt werden.

  2. Den getroffenen Anordnungen und Beschlüssen zur Schädlingsbekämpfung hat der Kleingärtner in der festgelegten Frist selbst nachzukommen oder sich an den Kosten für gemeinschaftliche Pflanzenschutzmaßnahmen zu beteiligen. Pflanzenschutzmaßnahmen haben so zu erfolgen, dass keine Bienenschäden eintreten können.

  3. Alle im Kleingarten lebenden nützlichen Tiere wie Igel, Fledermäuse, Vögel und nützliche Insekten sind zu schützen.

  4. Gartenabfälle sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,50 m von den Nachbargrenzen einzuhalten.
    Ein Verbrennen von Abfällen ist nicht gestattet.

  5. Die Beseitigung von Müll und Abwässern hat entsprechend den Festlegungen der Stadtordnung zu erfolgen. Ein Ableiten von Schmutz- und Regenwasser in Nachbargärten oder auf Wege ist unzulässig.

6. Kleintierhaltung

Jegliche Tierhaltung ist in der Kleingartenanlage "An der Schule" Lugau e.V. untersagt.

7. Schlussbestimmungen, Ergänzungen

  1. Notwendige Ergänzungen können durch Mitgliederbeschluss herbeigeführt werden und sind den Kleingärtnern schriftlich auszuhändigen.

  2. Die Einhaltung der Kleingartenordnung wird durch den Vorstand und dessen Beauftragte kontrolliert.

  3. Kleingärtner, die gegen diese Festlegung verstoßen, sind entsprechend der Satzung zur Einhaltung dieser Ordnung zu verpflichten.

Anlage 1 zur Kleingartenordnung


Übersicht der Pflanz- und Grenzabstände:

Sorte Reihenentfernung
m
Abstand in der Reihe
m
Mindestentf. v.d. Grenze
m
Apfel
Niederstämme, Stammhöhe 40 - 60 cm 3,50 - 4,00 2,50 - 3,00 2,00
Viertelstamm Einzelbaum 3,00
Birne
Niederstämme 3,00 - 4,00 3,00 - 4,00 2,00
Viertelstamm 3,00
Quitte 3,00 - 4,00 2,50 - 3,00 2,00
Sauerkirsche
Niederstamm
3,50 - 4,00 4,00 - 5,00 2,00
Pflaume
Niederstamm
3,50 - 4,00 3,50 - 4,00 2,00
Pfirsich / Aprikose 3,50 - 4,00 3,00 2,00
Süßkirsche Einzelbaum 3,00
Schwarze Johannisbeere
Büsche
2,50 1,50 - 2,00 1,25
Johannisbeere rot + weiß
Büsche u. Stämmchen
2,00 1,00 - 1,25 1,00
Stachelbeere
Büsche und Stämmchen
2,00 1,00 - 1,25 1,00
Himbeeren u. Brombeeren
Spaliererz.
1,50 1,00 - 1,25 1,00
Brombeeren
rankend 2,00 2,00 1.00
aufrechtstehend 1,50 1,00 0,75
Obstgehölze in Heckenform 2,00
Zierhecken 0,50 - 1,00